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Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
 
1. Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:  
 
alt           
 b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach 
 
aa) § 18 AufenthG (Beschäftigung) 
erteilt am 
befristet bis 
 
bb) § 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher) 
erteilt am 
befristet bis 
 
cc) § 20 Abs. 5 
AufenthG (in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher) 
erteilt am 
befristet bis 
 
dd) § 21 AufenthG 
(selbständige Tätigkeit) 
erteilt am 
befristet bis  
 
neu 
 
"b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach 
 
aa) § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) 
erteilt am 
befristet bis 
 
bb) § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsver - ordnung) 
erteilt am 
befristet bis 
 
cc) § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 
erteilt am 
befristet bis 
 
dd) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) 
erteilt am 
befristet bis 
 
ee) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit in Deutschland anerkanntem Abschluss oder zwei Jahren Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Berufsausbildung) 
erteilt am 
befristet bis 
 
ff) § 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher) 
erteilt am 
befristet bis 
 
gg) § 20 Abs. 5 AufenthG 
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher) erteilt am 
befristet bis 
 
hh) § 21 Abs. 1 AufenthG 
(selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) 
erteilt am 
befristet bis 
 
ii) § 21 Abs. 2 AufenthG 
(selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung) 
erteilt am 
befristet bis 
 
jj) § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 
erteilt am 
befristet bis". |   
 
 
 
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