|
BGH-GRUNDSATZURTEIL
Alleinerziehende müssen nicht zwingend Vollzeit arbeitenWann muss eine Mutter nach einer Trennung wieder Vollzeit arbeiten, wie lange muss der Mann Unterhalt zahlen? Der BGH hat jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bei Alleinerziehenden im Zweifelsfall nur ein Teilzeitjob zumutbar ist - auch wenn die Kinder in Kita oder Schule ganztags betreut werden.
Karlsruhe - Alleinerziehenden kann nicht generell ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine ganztägige Berufstätigkeit zugemutet werden. Vielmehr können solche Mütter und Väter nach einer Trennung dann länger Unterhalt von ihrem Ex-Partner verlangen, wenn eine längere eheähnliche Gemeinschaft und ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden haben.
Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten und mit Spannung erwarteten Karlsruher Grundsatzurteil zum neuen Unterhaltsrecht hervor. Außerdem müssen Alleinerziehende mit kleineren Kindern nicht ganztags arbeiten, weil das zusammen mit den Erziehungsaufgaben zu einer übermäßigen Belastung führen könne. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, führe dies "nicht notwendig" dazu, dass die Mutter die Pflicht habe, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, betonte der 12. Zivilsenat des BGH.
MEHR ÜBER...
Bundesgerichtshof Unterhaltsrecht Bundesverfassungsgericht Gleichstellung Lebensunterhalt Existenzminimum
zu SPIEGEL WISSEN Der BGH überließ es aber den Instanzgerichten, eine nach dem Alter der Kinder abgestufte Arbeitspflicht zu bestimmen. Die Entscheidung ist das erste höchstrichterliche Urteil nach dem neuen Unterhaltsrecht von 2008.
Das Urteil ist für zahlreiche alleinerziehende Mütter - und in selteneren Fällen auch für betreuende Väter kleiner Kinder - bedeutsam. Sie mussten sonst in der Regel nach den drei Jahren Betreuungsunterhalt Vollzeit arbeiten, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die seit Januar geltende Neuregelung zum Betreuungsunterhalt war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden, das die Gleichstellung geschiedener und nicht verheirateter Mütter verlangt hatte. Seitdem bekommen Mütter nach einer Trennung grundsätzlich für drei Jahre Betreuungsunterhalt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Unklar war bislang aber, in welchen Fällen eine Verlängerung möglich ist.
Im konkreten Fall ging es vor dem BGH um eine unverheiratete Mutter zweier sieben und zehn Jahre alter Kinder. Die Frau forderte von ihrem Ex-Partner gut 1300 Euro "Betreuungsunterhalt" pro Monat - was dieser unter Verweis auf das neue Unterhaltsrecht ablehnte.
Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurück. Das OLG muss nun prüfen, ob der Umfang, in dem die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen muss, nach dem Alter der Kinder gestaffelt werden kann (Aktenzeichen |
|