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[刑事案件] 交通逃逸罪怎么处罚

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发表于 2008-5-23 21:12 | 显示全部楼层 |阅读模式

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昨天下午在街上看到一亚裔人倒车碰了人家的车,下来看,自己的车没事开车走人,但旁边有德国人拍照给警察做证。

请教法律版上的大侠,这种最终会有怎么的结果和处罚.
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发表于 2008-5-23 22:10 | 显示全部楼层
Im Falle, dass man ein parkendes Fahrzeug touchiert hat, ist man gesetzlich verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, bis die Personalien und die Unfallbeteiligung festgestellt sind.

§ 142 StGB sagt dazu folgendes:

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Wer mit Wissen der Unfallbeteiligten z.B. zu einem Streckentelefon eilt, um Hilfe zu holen, entfernt sich nicht vom Unfallort. Falls er aber danach nicht zum Unfallort zurückkehrt, begeht er Unfallflucht.

Wer ohne Wissen der Beteiligten davongeht, um Hilfe zu holen, entfernt sich zwar vom Unfallort, jeoch tut er dies in berechtigter Weise. Die notwendigen Feststellung muss er nachträglich ermöglichen.

Eine Wartefrist gibt es im Gesetz und in der Rechtsprechung nicht. Sie richtet sich nach den Umständen und der Schwere des Schadens, den sog. „Umständen des Einzelfalls“. So reicht z.B. in der Nacht, in einer verlassenen Gegend und bei einem kleinen Schaden eine kurze Wartefrist aus. In der Stadt wird grundsätzlich eine längere Wartefrist veranschlagt, da dort eher mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen gerechnet werden kann.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie die Wartefrist eingehalten haben und sich vom Unfallort entfernen wollen, dann reicht das Hinterlassen von Zetteln, Visitenkarten, Schuldanerkenntnissen am Auto in keinem Fall aus.

Sie sollten den Unfall einer nahegelegenen Polizeidienststelle melden bzw. selbst die Polizei anrufen.

Hinweis: Begeht man Unfallflucht, muss die Haftpflichtversicherung nicht oder nur teilweise für den Schaden aufkommen. Im Falle eines Unfalls ist man verpflichtet, alles zu tun, um das Geschehen ordnungsgemäß aufzuklären. Im Falle der Unfallflucht kann die Unfallbeteiligung nicht mehr genaue festgestellt werden. Der Versicherung gegenüber begeht man dann eine sog. Obliegenheitsverletzung.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.11.1999


Versicherungsschutz und Unfallflucht

Ein Autofahrer kann seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle unerlaubt verlässt ( § 142 Strafgesetzbuch). Dies gilt auch in Fällen eindeutiger Haftungslage. Hinzutreten muss aber, dass dieses Verhalten generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das Entfernen darf zudem nicht nur als leichtes Verschulden erscheinen, wie etwa bei einer kurzen vorübergehenden Kopflosigkeit des Autofahrers beim Anblick des angerichteten Unfalls.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss noch einmal bekräftigt.

Im zu Grunde liegenden Fall hielt der Senat dem Autofahrer zugute, dass er sich in weniger als einer Stunde nachträglich gemeldet hatte und eine vorübergehende Kopflosigkeit möglicherweise aus der Erkenntnis entstanden sein könnte, dass der von ihm angerichtete Eigenschaden am eigenen, noch nicht abbezahlten Fahrzeug ihn wirtschaftlich überforderte.

(Beschluss vom 02.08.1999, 20 W 12/99 OLG Hamm, der Beschluss erging in einem Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren)
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