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发表于 2008-5-24 20:30
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网上找到的巴符州保税指南里面的相关内容
由于该文件不支持拷贝,下面的文字都是我手敲的,可能有拼写错误的地方,请大家指正。
http://www.fa-konstanz.de/servle ... ng_ESt_1_A_2005.pdf
Weitere Werbungskosten
Zeilen 57 bis 62
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Umzugskosten
Umzugskosten koennen Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie Ihre Wohnung aus beruflichen Gruenden gewechselt haben. Berufliche Gruende liegn vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln. Bei Umzuegen innerhalb derseben Gemeinde ist ein beruflicher Anass u. a. dann gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (z. B. Bezug oder Raeumung einer Dienstwohnung).
Ihre Umzugskosten werden grundsaetzlich bis zu der im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Hoehe anerkannt. Wegen der Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte beim Finanzamt.
Zur Beruecksichtigung von Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsfuehrung vergleichen Sie bitte die Erlaeuterungen zu den Zeilen 70 bis 84.
Mehraufwendungen fuer doppelte Haushaltsfuerhrung
Zeilen 70 bis 84
Wenn Sie aus beruflichen Anlass einen doppelten Haushalt begruendet haben, koennen Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Ein doppelter Haushalt liegt nur vor, wenn Sie ausserhalb des Ortes, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschaeftigt sind und auch am Beschaeftigungsort wohnen.
Eigener Hausstand
Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten Arbeitnehmern vor. Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer wird ein eigener Hausstand anerkannt, wenn er eine eingerichtete, seinen Lebensbeduerfnissen eintsprechende Wohnung hat, die er als Eigentuemer oder Mieter nutzt, in der er einen Haushalt unterhaelt und die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt und nicht nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder fuer Urlaubsaufenthalte vorgehalten wird, d. h., dass die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich aufgesucht wird. Keinen eigenen Hausstand hat, wer in den Haushalt der Eltern eingeglierdert ist oder ein Zimmer in der Wohnung der Eltern bewohnt, auch wenn er sich an den Kosten beteiligt.
Wenn Sie keinen eigenen Hausstand haben, koennen Sie keine Mehraufwendungen fuer eine doppelte Haushaltsfuehrung mehr geltend machen.
Beruechsichtigungsfaehige Aufwendungen
Das Finanzamt beruecksichtigt als notwendige Mehraufwendungen fuer die
-- erste und letzte Fahrt
die Kosten fuer die erste Fahrt zum Arbeitsort bei Beginn der Taetigkeit und die letzte Fahrt vom Arbeitsort zum Ort des eigenen Hausstands nach Abschluss der Taetigkeit. Haben Sie fuer diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeuf benutzt, werden ohne Kostennachweis bei Benutzung eines Pkw 30 Cent, bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 13 Cent je gefahrenen Kilometer anerkannt.
-- Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten)
die Fahrkosten fuer tatsaechlich durchgefuehrte Fahrten zwischen Beschaeftigungsort und Ort des eigenen Hausstands (hoechstens eine Fahrt woechentlich) mit 30 Cent je Entfernungskilometer. Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Die Entfernungspauschale, die nicht fuer Flugstrecken, wohl aber fuer die An- und Abfahrten zum und vom Flughafen gewaehrt wird, wird in Zeile 74 berechnet. Haben Sie oeffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsaechlichen Kosten in Zeile 75 ein. Den hoeheren Betrag uebernehmen Sie bitte in Zeile 76. Flugkosten werden stets in der nachgewiesenen Hoehe beruecksichtigt und in Zeile 77 eingetragen.
Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelsbefoerderung kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht.
Anstelle der Aufwendungen fuer eine Familienheimfahrt koennen die Gefuehren fuer ein Ferngespraech bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehoerigen, die zum eigenen Hausstand gehoeren, beruecksichtigt werden.
-- Unterkunft
die nowendigen Kosten der Unterkunft (Zimmermiete einschliesslich Nebenkosten) in nachgewiesener Hoehe; Pauschabetraege werden nicht anerkannt, wenn der Beschaeftigungsort im Inland liegt.
-- Umzugskosten
die Aufwendungen anlaesslich der Begruendung, Beendigung oder als Wechsels einer doppelten Hausstaltsfuehrung.
Ersatzleistungen des Arbeitgebers / der Angentur fuer Arbeit
Tragen Sie die erhaltenen steuerfreien Ersatzleisungen (z. B. Trennungsentschaedigungen, Ausloesungen, Fahrtkostenersatz, oder Verpflegungskostenersatz bei Dienstreisen waehrend der doppelten Haushaltsfuehrung, Mobilitaetsbeihilfen) bitte in Zeile 84 ein.
[ 本帖最后由 hooklee 于 2008-5-24 21:36 编辑 ] |
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