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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre im Schreiben vom XX.XX.2007 gestellte Forderung, sowie alle nachfolgenden Rechnungen und Forderungen weise ich zurück. Ich habe bei Ihnen zu keiner Zeit eine kostenpflichtige Leistung bestellt.
Vorsorglich erkläre ich den Widerruf sowie die Anfechtung des von Ihnen genannten Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung.
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §355 BGB zu. Nach §355 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und wie der von Ihnen genannte Vertrag wirksam zustand gekommen ist. Nach Rechtsprechungen konnte hier eine Widerrufsfrist jedenfalls nicht beginnen. Denn Ihre Widerrufsbelehrung, die ich jetzt auf Ihrer Internetseite gefunden habe, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes, so dass Ihre Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - Az: VII ZR 122/06; KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06; OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - Az: 3 U 103/06; OLG Hamm; Urteil vom 15.03.2007, - Az: 4 W 1/07).
In einem Urteil des AG München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) wurde auch schon erklärt: "Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste." Nach der Auffassung des AG München hat man keine Zahlungspflicht, wenn eine Anmeldung ohne weiteres möglich sei, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet (vgl. auch AG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 - Az. 41 C 1538/07).
Weist ein Diensteanbieter auf einer Internetseite blickfangmäßig auf die Bezugsmöglichkeit einer Gratisleistung hin, ohne hinreichend deutlich und in ähnlicher Form wie diese Blickfangwerbung eine tatsächlich bestehende Zahlungspflicht und/oder Preisbestandteile herauszustellen, liegt der Fall einer irreführenden und unzulässigen Blickfangwerbung vor (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2007 - Az. 17 O 490/06).
In diesem Zusammenhang muss ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher auch nicht in AGB oder im Fließtext den Hinweis der Zahlungspflicht suchen. In diesem Fall können Sie sich nicht darauf berufen, dass ein Durchschnittsverbraucher die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, weil er den Hinweis nicht bemerkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2004 - Az: I ZR 142/02; OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 – Az: 4 U 2/05; OLG Koblenz, Urteil vom 19.11.2002 - Az: 4 W 472/02).
Nach dieser eindeutigen Rechtslage und aus den oben genannten Gründen werde ich keinerlei Zahlungen an Sie leisten und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.
Für den Fall, dass Sie wider Erwarten an der Forderung festhalten, erwarte ich zunächst eine Mitteilung und den Nachweis darüber, wann genau und konkret welche Leistungen ich angeblich bestellt bzw. in Anspruch genommen haben soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 - Az: 19 U 16/02; LG Konstanz, Urteil vom 19.04.2002 - Az: 2 O 141/01 A).
Auf Mahnungen werde ich nicht reagieren. Gegen einen eventuellen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
XYZ |
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