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原帖由 艳阳高照 于 2008-4-7 20:04 发表
如果楼主已经签字认罪,现在可以等信,接到信后,上面会有罪名,并让你在两周内回寄。这时你在请你信任的律师跟进。没有接到信的话,你的事情已经结束。
如果楼主没有签字认罪,立刻授权你信任的律师跟进。如果没钱 ...
Ohne Unterlagen kann ich jetzt zuerst nur so schreiben. LZ soll das Schreiben noch nicht verwenden.
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Abgabenbescheid vom xx.04.2008
Registrierkennzeichen: xxxxxxxxxxxx
GZ S xxxxxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein.
Ich bin eine chinesische Studentin und studiere jetzt an der Universität XYZ. Zum Zweck meines Studiums bin ich in Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach §16 Aufenthaltsgesetz.
Beweis: Kopie der Aufenthaltserlaubnis
Den in dem o.g. Abgabenbescheid genannten Schmuck habe ich als meinen persönlichen Gebrauchsgegenstand in meinem persönlichen Gepäck bei einer Reise von China nach Deutschland eingeführt. Vorliegend handelt es sich also um eine vorübergehende Einfuhr von persönlichen Gebrauchsgegenständen im persönlichen Gepäck von einem Reisenden, der sich, mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in der Gemeinschaft aufhält. Für diese persönlichen Gebrauchsgegenstände soll nach Zollbefreiungsverordnung Abgabenfreiheit gewährt werden.
Die für die Entscheidung maßgebliche Norm aus der Zollbefreiungsverordnung spricht von gewöhnlichem Wohnsitz. Gewöhnlicher Wohnsitz i.S.d. Zollbefreiungsverordnung ist der Ort, den der Betroffene als ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen. Bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt zu Studiums- und Forschungszwecken im Ausland wird trotz des ununterbrochenen Aufenthalts von mehreren Jahren im Ausland aber kein gewöhnlicher Wohnsitz dort begründet (vgl. BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - VII B 244/02; FG Hessen, Urteil vom 07.02.2000 - 7 K 10/99).
Nach Artikel 236 Buchstabe A Nummer 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung gilt als „Reisender“ eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Nach Artikel 563 Zollkodex-Durchführungsverordnung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Artikels 236 Buchstabe A Nummer 1 eingeführt werden.
In diesem Zusammenhang heißt es auch in Ihrem Merkblatt (Vordruck HH 0112), Anhang 5 insofern:
„Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft können - solange sich der Reisende in der Gemeinschaft aufhält - einfuhrabgabenfrei verwendet werden.
......
Persönliche Gebrauchsgegenstände sind alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt (wie Kleidung, Toilettenartikel, persönlicher Schmuck, Fotoapparate, Filmkameras, Schreibmaschinen, Ferngläser sowie Sportausrüstungen wie Angelgeräte, Tauchausrüstungen, Fahrräder, Tennisschläger u.a.), jedoch nicht die zu Handelszwecken eingeführten Waren.
......
Wenn für die genannten Waren Einfuhrabgaben von mehr als 5.000 EUR zu erheben wären (das ist in der Regel der Fall Zollanmeldung bei Waren im Wert von über 25.000 EUR), ist eine ausdrückliche mündliche Zollanmeldung unter Beifügung einer schriftlichen Aufstellung (2-fach) abzugeben.“
Daher lege ich Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein
Mit freundlichen Grüßen
[ 本帖最后由 太有才了 于 2008-7-14 16:05 编辑 ] |
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