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Informationen über die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" für Ausländerinnen und Ausländer aus nicht EU-Staaten
Ausländerinnen und Ausländer aus nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" erhalten (Rechtsgrundlage: §§ 9a ff. des Aufenthaltsgesetzes).
Diese Erlaubnis hat nichts mit dem Daueraufenthaltsrecht zu tun, das Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie deren Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erhalten können.
Vorteile
Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen. Hierdurch soll eine Verbesserung der innereuropäischen Mobilität erreicht werden. Diese Erleichterungen gibt es im Wesentlichen bei den Einreisevorschriften. Die allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des anderen EU-Staates müssen allerdings erfüllt werden. Das gilt auch für die Regelungen zum Familiennachzug.
Eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erlischt unter anderem, wenn nach einer Ausreise die Wiedereinreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt ist. Eine "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" erlischt aber erst
nach 12 Monaten bei Ausreise aus dem Gebiet der EU
nach 6 Jahren bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark).
Die Voraussetzungen für den Erwerb "Daueraufenthalt-EG"
Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Erfüllung der Passpflicht, keine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, z.B. durch Straftaten) müssen insbesondere diese Voraussetzungen erfüllt werden:
Aufenthaltszeiten
Sie müssen sich seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Zwischenzeitliche Auslandsaufenthalte von höchstens 6 aufeinander folgenden Monaten und insgesamt höchstens 10 Monaten gelten nicht als Unterbrechung.
Nicht angerechnet auf die 5 Jahre werden vorübergehende oder befristete Aufenthalte z.B. Arbeitsaufenthalte, bei denen Höchstzeiträume festgelegt sind (u.a. Au-pair- oder Saisonbeschäftigungen). Vorausgegangene legale Aufenthalte zum Studium oder zur Berufsausbildung werden zu 50 % angerechnet.
Bei Antragstellung müssen Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. zum Studium) oder aus humanitären Gründen erteilt wurde.
Lebensunterhalt
Der eigene Lebensunterhalt und derjenige der Angehörigen, denen Unterhalt zu leisten ist, wird einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert. Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld bleiben außer Betracht. Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn steuerliche Verpflichtungen erfüllt und Beiträge oder Aufwändungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet wurden.Nachweis: z.B. Lohn-/Gehaltsabrechnung der letzten 3 Monate (Brutto- und Nettobeträge), Bestätigung über sonstige regelmäßige Einnahmen (z.B. Unterhaltszahlungen) und Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Unterhaltsleistungen, Kreditverpflichtungen), ggf. Nachweise über gezahlte Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge; Steuerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (soweit es sich nicht aus den Einkommensnachweisen ergibt)
Wohnraum
Es muss ausreichender Wohnraum, auch für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen vorhanden sein. Nachweis: z.B. Mietvertrag, Wohnraumbescheinigung des Vermieters
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss die Beschäftigung erlaubt, sonstige für eine dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderliche Erlaubnisse müssen vorhanden sein Nachweis: z.B. Gewerbeanmeldung, Berufsausübungserlaubnis
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im BundesgebietNachweis: z.B. erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses (Ausnahme: die Teilnahme an einem Integrationskurs ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht möglich)
Gebühren
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG werden Gebühren in Höhe von 85,- Euro erhoben. Gebührenbefreiung besteht für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher |
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