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Diesen 申诉 soll jeder hier schreiben können:
Hier ist das Gesetz:
Gemäß §1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auch Kindergeld, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt UND die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden.
Hier ist die Erklärung von Gesetzgeber:
Zu §1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz wurde in dem "Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss" (Bundesrats-Drucksache 68/06 vom 27.01.06) schon erklärt:
„Ausgenommen hiervon sind diejenigen ausländischen Staatsangehörigen, bei denen der Aufenthalt befristet und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht absehbar bzw. ausgeschlossen ist. Deshalb erhalten ausländische Staatsangehörige, die sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten, kein Kindergeld. Auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit indiziert dann keinen dauerhaften Aufenthalt, wenn sich die aktuelle Zustimmung auf eine bestimmte Tätigkeit bezieht und die Verlängerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach einem Höchstzeitraum rechtlich ausgeschlossen ist. Dies ist nach der Beschäftigungsverordnung z.B. bei Saisonarbeitskräften, Spezialitätsköchen oder Au-Pair-Kräften der Fall.“
Ich habe nur "geschreiben":
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren o.g. Bescheid lege ich fristgerecht Einspruch ein.
Gemäß §1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auch Kindergeld, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt UND die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden.
Zu §1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz wurde in dem "Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss" (Bundesrats-Drucksache 68/06 vom 27.01.06) schon erklärt:
„Ausgenommen hiervon sind diejenigen ausländischen Staatsangehörigen, bei denen der Aufenthalt befristet und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht absehbar bzw. ausgeschlossen ist. Deshalb erhalten ausländische Staatsangehörige, die sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten, kein Kindergeld. Auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit indiziert dann keinen dauerhaften Aufenthalt, wenn sich die aktuelle Zustimmung auf eine bestimmte Tätigkeit bezieht und die Verlängerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach einem Höchstzeitraum rechtlich ausgeschlossen ist. Dies ist nach der Beschäftigungsverordnung z.B. bei Saisonarbeitskräften, Spezialitätsköchen oder Au-Pair-Kräften der Fall.“
Ich gehöre aber jedoch nicht zu diesem Personenkreis. Zwar bin ich im Besitz einer nach §18 des Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthaltserlaubnis. Aber bei mir ist die Verlängerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung jedenfalls nicht nach einem Höchstzeitraum rechtlich ausgeschlossen. Daher bitte Sie um Überprüfung, ob ich nicht doch Anspruch auf Kindergeld haben soll.
Mit freundlichen Grüßen |
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