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Du kannst jedenfalls die Einwendung gegen Ihre Telefonrechnung erheben. Außer Briefkosten hast Du jetzt sowieso noch kein Risiko, noch mehr zu verlieren. Du kannst (musst aber nicht) z.B. wie folgt schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht die Einwendung gegen Ihre Telefonrechnung vom xx.09.2007, weil ich die Leistungen von Nicht-Homezone nie benutzt habe. Gemäß §16 TKV bitte ich Sie um Zusendung des Einzelverbindungsnachweises und der Dokumentation von der in §16 TKV genannten technischen Prüfung.
Durch die fristgerechte Erhebung von Einwendung tragen Sie die Ihnen hiernach obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnung (allg. Meinung, vgl. z.B.: BGH, NJW 2004, 3183; OLG Hamm, MMR 2004, 337; OLG Dresden, MMR 2001, 62; OLG Celle, NJW-RR 1997, 568; LG Hof, MMR 2003, 414; LG Frankfurt/O, MMR 2002, 249; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1365).
Dies ergibt sich aus §16 TKV:
„Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.“ (§16 Abs. 1 TKV).
"Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.“ (§16 Abs. 3 TKV).
Nach Rechtsprechungen schließt sich an diese vom Verordnungsgeber für den Beanstandungsfall vorgesehene technische Prüfung dann die entsprechende Beweislastregelung an. (vgl. z.B. LG München I, MMR 2005, 263). Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach §16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefonentgelte. (allg. Ansicht, vgl. z.B. LG München I, MMR 2005, 263; AG Hannover, MMR 2005, 555; AG Hamburg-St. Georg, MMR 2005, 788; AG Frankfurt/M., MMR 2005, 872; AG Gießen, Urteil vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04; AG Köln, Urteil vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03; AG Krefeld, Urteil vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03; AG Krefeld, Urteil vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03, AG Viersen, Urteil vom 20.01.2004 - Az: 17 C 304/03).
Mit freundlichen Grüßen
XYZ
[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-10-1 11:03 编辑 ] |
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