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萍聚头条

楼主: hanseatic

[售后纠纷] 二手车两周内要求退货的纠纷

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发表于 2007-6-5 20:47 | 显示全部楼层
这个深究就是Tauschung,不过对方是老手了,知道有人贪便宜,逼先交定金,之后发现有假,又承担不了打官司的花费和精力就认倒霉了事

搂住这次算是交了学费

[ 本帖最后由 xumeng 于 2007-6-5 22:14 编辑 ]
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 楼主| 发表于 2007-6-5 21:47 | 显示全部楼层
原帖由 xumeng 于 2007-6-5 21:47 发表
这个深究就是Tauschung,不过对方是老手了,知道有人贪便宜,逼先交定金,之后发现有假,又承担不了打官司的花费和精力就认倒霉了事

搂住这次算是交了学费

一语道破!  费用和精力确实是我们考虑的问题. 从法律上讲, 我们可能赢的. 但是没到法院那一步, 律师费到底多少没底. 交点律师咨询的费用本意是想去上上课的.  谁知道, 整理整理思路, 下周见了律师再说吧.
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 楼主| 发表于 2007-6-5 22:01 | 显示全部楼层
原帖由 jochenkan 于 2007-6-5 21:41 发表

10年的车,8万公里都不到,也就是说每年开8千公里都不到,那么应该用车用的很少了(每天平均开30公里不算多,一年365天,也就超过1万公里了)。照理说车的状况不应该这么差。前一任车主是老年人吗?一般老年人 ...

这车还说是UNFALLFREI, 车主说他每三周用一次这车, 所以用的少. 是个年轻人. Scheckheft 老公没看, 就是相信那了广告,  自己没经验又不懂车, 还犯懒不愿意再跑, 就随便订了.
不过有可能不能代表是事实, 如果一但检测出来说没有再多的毛病, 从法律上讲对我们应该是不利的了.  不管怎样您是懂车的人, 也很感谢您的支持. 这件事最后的了结我会给大家有个交代的. 也好让别人以后别犯同样的错.

[ 本帖最后由 hanseatic 于 2007-6-6 13:15 编辑 ]
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发表于 2007-6-6 19:56 | 显示全部楼层
原帖由 hanseatic 于 2007-6-5 22:01 发表

这车还说是UNFALLFREI, 车主说他每三周用一次这车, 所以用的少. 是个年轻人. Scheckheft 老公没看, 就是相信那了广告,  自己没经验又不懂车, 还犯懒不愿意再跑, 就随便订了.
不过有可能不能代表是事实, 如果 ...

这种鬼话你们也相信阿。

Wie entlarvt man ''frisierte'' Tachostände?

Manipulationen lassen sich zum Teil nur mit großem Aufwand nachweisen. Details wie verkratzte Deckgläser, falsch aufgesetzte Tachonadeln, aber auch Lötspuren an Platinen, Abdrücke von Abgreifklemmen etc. können Indizien sein. Hier weitere ADAC-Tipps, wie Sie manipulierten Fahrzeugen auf die Schliche kommen:
Überprüfen Sie Reparatur-Rechnungen, AU- und TÜV-Berichte, Eintragungen im Inspektionsheft und Ölwechsel-Aufkleber bzw. -Anhänger auf Plausibilität. Wenn dort steht, der nächste Ölwechsel sei bei 180.000 Kilometern fällig, dann darf das Fahrzeug nicht erst 100.000 Kilometer auf dem Tacho zeigen - selbst wenn es lange Wartungsintervalle hat.
Nehmen Sie Kontakt mit den im Fahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzern auf und fragen Sie diese nach vorstehend genannten Unterlagen. Klären Sie, mit welchem Kilometerstand das Fahrzeug verkauft wurde.
Verlassen Sie sich nicht auf Verkäuferangaben wie „Kilometerstand laut Tacho“ oder „Kilometerstand abgelesen“. Sie sind weitgehend unverbindlich. Bestehen Sie auf der schriftlichen Angabe der „tatsächlichen Laufleistung“ im Kaufvertrag, den Sie am besten gemäß ADAC-Muster abschließen.
Lassen Sie einen Gebrauchtwagen-Check in einem ADAC-Prüfzentrum oder bei einem ADAC-Vertragssachverständigen (Adressen unter www.adac.de) durchführen.
Achten Sie bei einem Gebrauchtwagen nicht nur auf den Kilometerstand, sondern auch auf den Pflegezustand und die Betriebsbedingungen bei den Vorbesitzern. Ein Fahrzeug mit wenigen Kilometern, die auf Verschleiß fördernden Kurzstrecken-Fahrten absolviert wurden, kann mehr strapaziert sein als ein Fahrzeug mit vielen Kilometern, die vor allem schonend auf Langstrecken gefahren wurden.
Lassen Sie in der Werkstatt Fehler- und Wartungsintervall-Speicher auslesen und auf mögliche Unplausibilitäten überprüfen.
Lassen Sie im Verdachtsfall das Produktionsdatum von Tacho und Steuergeräten in der Werkstatt ermitteln: Es könnte sein, dass diese bei der Manipulation beschädigt und danach ersetzt worden sind. Ein Tacho oder ein Steuergerät mit Herstellungsjahr 2005 (meist ins Gehäuse eingeprägt oder per Aufkleber hinterlegt) passt nicht zu einem 2003 hergestellten Fahrzeug,es sei denn, der Vorbesitzer kann einen Tausch wegen Defekt belegen.  

Was ist erlaubt?


Das Herstellen, Verkaufen, Besitzen und Benutzen von Geräten und Software zur Tacho-Manipulation ist seit 17. August 2005 gesetzlich verboten und wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis geahndet. Das Straßenverkehrsgesetz wurde hierzu durch den Paragraphen 22 b ergänzt:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,

2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt oder sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.“

[ 本帖最后由 jochenkan 于 2007-6-6 20:07 编辑 ]
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发表于 2007-6-6 20:13 | 显示全部楼层
Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens


Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC-Vertrag). Aufgrund von gesetzlichen Verboten für Allgemeine Geschäftsbedingungen ist es wichtig, dass der in einem Formularvertrag enthaltene Haftungsausschluss eingeschränkt wird (im ADAC-Kaufvertrag enthalten). Der Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden. Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.)

Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im Allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245).

Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im Allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.





Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler


Handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Daher ist es sehr wichtig darauf zu achten, wer auf Verkäufer- und wer auf Käuferseite steht.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher  ist nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 Bürgerliches Gesetzbuch eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist derzeit die Frage, ob auch andere Unternehmer erfasst sind, die geschäftlich genutzte Fahrzeuge verkaufen. Wenn man nur den Wortlaut der Vorschrift betrachtet, so können alle Kaufverträge betroffen sein, in denen Geschäftsfahrzeuge verkauft werden. Es wären beispielsweise auch Fälle erfasst, in denen ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts an einen Verbraucher verkauft wird. Ein Unternehmer könnte nur dann zulässig einen Sachmängelhaftungsausschluss vereinbaren, wenn er darlegen kann, dass es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so müsste entscheidend sein, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag.

Bisher wurde diese Problematik in der Rechtsprechung folgendermaßen gesehen:

Das Amtsgericht Bad Homburg (Urteil vom 14.11.2003, Az. 2 C 182/03; ADAJUR-Nr. 57943, NJW-RR 2004, S. 345) hat  im Fall einer Zahnärztin entschieden, dass es sich beim Verkauf Ihres Fahrzeugs an einen Verbraucher nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, weil der Verkauf gerade nicht in Ausübung gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte Zahnärztin ist und eine Zahnärztin in Ausübung ihrer Tätigkeit Zähne zieht oder repariert, aber keine Kraftfahrzeuge verkauft. Die verschärften Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs seien nur dann angemessen, wenn ein Verkäufer aufgrund seiner Sachkunde eine besondere Einstandspflicht hat. In diesem Fall seien jedoch beide Parteien des Vertrags als Laien aufgetreten. Die Berufung beim Landgericht Frankfurt (Urteil vom 07.04.2004, Az. 16 S 236/03, NJW-RR 2004, S. 1208) wurde zurückgewiesen und ein Verbrauchsgüterkauf mit der gleichen Begründung wie in der ersten Instanz abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 11.08.2004, Az. 7 U 17/04, ADAJUR-Nr. 60417, ZGS 2004, S. 474) wählte einen anderen Ansatzpunkt für die Entscheidung, ob ein Geschäft als Verbrauchsgüterkauf einzuordnen ist, als der Verkauf eines Oldtimers durch eine nebenberuflich tätige Übersetzerin zu prüfen war. Die Richter befanden, dass die vorherrschende Verwendung eines Kfz ausschlaggebend ist.

Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten. Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Des Weiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02, ADAJUR Dok.Nr. 54324).Viele Verkäufer fügen dem Kaufvertrag umfassende Mängelgutachten oder -protokolle bei, um auf diese Weise das Fahrzeug zu beschreiben. Hintergrund ist, dass sich der Käufer auf Mängel, die ihm beim Kauf bekannt waren, später nicht berufen kann. Hier müssen aber konkrete Mängel beschrieben werden. Allgemein sämtliche Teile als mangelhaft zu bezeichnen reicht im Ergebnis nicht aus, da das wiederum eine Umgehung der Haftung darstellen kann. Weiter kann es unzulässig sein, wenn der Verkäufer in den Kaufvertrag aufnimmt "Bastlerfahrzeug", "zur Ausschlachtung" oder "geringe Restlaufzeit", um so die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wenn dies objektiv nicht stimmt, da beispielsweise gerade der TÜV neu gemacht wurde. Indiz für eine Umgehung liefert in einem solchen Fall auch der Preis und die Laufleistung.





Haftung des Verkäufers für Garantiezusagen


Der Gebrauchtwagenverkäufer haftet für vertragliche Garantien über die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Die im neuen Schuldrecht verankerte Übernahme einer solchen Beschaffenheitsgarantie soll die frühere Regelung der Zusicherung von Eigenschaften erfassen. Bis zum 31.12.2001 gab es die Möglichkeit, sich auf eine zugesicherte Eigenschaft zu berufen. Die Rechtsprechung zur zugesicherten Eigenschaft für die Garantiezusage entsprechend herangezogen werden.

Eine Zusicherung liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr übernehmen will und für die Folge ihres Fehlens einstehen will (BGH NJW 91, 1223; BGH NJW 92, 2564). Schwierig ist zu beurteilen, ob spezielle Angaben zum Fahrzeug im Kaufvertrag tatsächlich eine echte Garantiezusage bzw. Zusicherung sein sollen oder nur allgemeine unverbindliche Anpreisungen (z.B. "Motor ist dicht oder Wagen 100% in Ordnung"; OLG Köln 13 U 104/87). Auch Angaben in Annoncen und auf Verkaufsschildern können Zusicherungen sein (OLG Köln DAR 90, 347; OLG Koblenz DAR 93, 295). Die Rechtsprechung ist hier nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Es hängt somit alles vom Einzelfall ab.

Ein Ausschluss der Haftung bei einer Beschaffenheitsgarantie ist nicht möglich (§ 444 BGB). Bei Nichtvorliegen haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig.







Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer


Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung gilt eine längere Verjährungsfrist von 3 Jahren.





Mangel oder Verschleiß


Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind normale Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.

Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall zu prüfen - in der Regel durch Sachverständigengutachten -, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festegelegt werden.

Beispiele aus der Rechtsprechung: Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Urteil vom 20.12.2000 (DAR 2001, 357, ADAJUR Dok.Nr. 44689) beispielsweise entschieden, dass abgenutzte Dichtungen und Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellen, da es sich um typische Verschleißteile handelt. Bei einem 13 Jahre alten Gebrauchtwagen sind nach Ansicht des Landgericht Dessau (Urteil vom  23.12.2002, Az. 7 T 542/02; DAR 2003, S.119) Stoßdämpfer und Querlenker Verschleißteile, so dass Fehler hieran keinen Mangel im Rechtssinne darstellen.  Nach Landgericht Aachen (Urteil vom 23.10.2003, Az. 6 S 99/03; ADAJUR-Nr. 59313) sind abgenutzte Bremsklötze und -scheiben sowie ein verringerter Ölstand kein Mangel sondern lediglich Verschleißerscheinungen. Auch im Falle eines nicht funktionsfähigen Katalysators bei einem neun Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von rund 150.000 km ging das Amtsgericht Offenbach (Urteil vom  27.09.2004, Az. 38 C 276/04, ADAJUR-Nr. 60990) von einer gebrauchsbedingten Abnutzungserscheinung und nicht von einem Sachmangel aus. Anders jedoch Amtsgericht Zeven (Urteil vom 19.12.2002, Az. 3 C 242/02; ADAJUR-Nr. 54324, DAR 2003, S. 379), wonach ein Verschleiß an einem Katalysator nicht eintreten kann. Ein Katalysator sei kein Verschleißgegenstand, wie zum Beispiel die Reifen an einem Fahrzeug, die einer dauerhaften Abnutzung unterliegen, sondern entweder in Ordnung oder defekt. Aus diesem Grund liege bei defektem Katalysator ein Sachmangel vor.





Rechtsfolgen der Haftung des Verkäufers für Fahrzeugmängel


Nacherfüllung

Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Hierbei kann er wählen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Häufig wird die Ersatzteillieferung schon deshalb scheitern, weil beim Verkauf von gebrauchten Sachen keine identische Ersatzlieferung möglich sein wird.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Minderung).
Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt.
Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.
Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

Schadenersatz

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Beschaffenheitsgarantie für eine Eigenschaft übernommen hat, die nicht vorliegt.
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 楼主| 发表于 2007-6-6 20:54 | 显示全部楼层
原帖由 jochenkan 于 2007-6-6 21:13 发表
Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens


Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Ver ...

下周四见律师, 我准备把您提供的资料也让律师看看.
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发表于 2007-6-7 08:01 | 显示全部楼层
原帖由 hanseatic 于 2007-6-5 23:01 发表

这车还说是UNFALLFREI, 车主说他每三周用一次这车, 所以用的少. 是个年轻人. Scheckheft 老公没看, 就是相信那了广告,  自己没经验又不懂车, 还犯懒不愿意再跑, 就随便订了.
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 楼主| 发表于 2007-6-7 15:01 | 显示全部楼层
AGB 的这条也很适用:
GEBRAUCHTWAGEN-VERKAUFSBEDINGUNGEN

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

可惜我们正好是第十天去看的, 第二天还给他发了一个传真, 说昨天看过车不好不要了. 他当时肯定是交不了货的, 因为要求修理的部分还没办. 估计他现在也没装上, 要不要去拍个照片呢?
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发表于 2007-6-7 15:16 | 显示全部楼层
搂主,偶作以下详细的解释在法律上是如何看待Vertragschlusss的,基础上是§§145 BGB ff ,即以第三人的视角nach glaub und treu 客观的来看,而两个当事人你们之间达成的什么或是没达成无论是写在纸头上还是口头上都是主观的东西,都不属于客观的范畴,因为就算是法律要求Schriftform的Vertrag,同样也会有作假问题,即写在合同上的是一套,底下做的是另一套,比如可以逃税。那么法律上只认可实际客观发生的事情,而写在合同里的是unwirksam的

所以你说你没签合同,而对方说签合同,那法律上怎么看那,那么唯一有用的客观事实就是定金,因为作为一个不相关的第三人在考虑到双方都是诚信的基础上,定金已经表示Verhandlung的结束。因为如果你说连价格都没确定就交了定金这是在Nach
Glaub und Treu 的前提下很难接受的解释,而法律也是不会保护大意的一方。所以根据定金的支付已经有足够的理由证明Vertrag在客观上已经成立,而你主观上的否定失去要你拿出客观的事实来驳回的,但在此之前Vertrag视作成立

这就使法律的过程
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 楼主| 发表于 2007-6-7 15:50 | 显示全部楼层
原帖由 xumeng 于 2007-6-7 16:16 发表
搂主,偶作以下详细的解释在法律上是如何看待Vertragschlusss的,基础上是§§145 BGB ff ,即以第三人的视角nach glaub und treu 客观的来看,而两个当事人你们之间达成的什么或是没达成无论是写在纸头上还是口 ...

我承认合同是成立的呀, 这点我已经明白了. 可合同的履行也是有时效的, 当时就是因为他说卖主的父亲去世了, 所以何时交车还要我们在等一周才能给信儿. 我感觉不好所以才再看了一次. 生锈的事另说, 自己疏忽认了.  这辆车我总不能等10年他才交给我吧.
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