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Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens
Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC-Vertrag). Aufgrund von gesetzlichen Verboten für Allgemeine Geschäftsbedingungen ist es wichtig, dass der in einem Formularvertrag enthaltene Haftungsausschluss eingeschränkt wird (im ADAC-Kaufvertrag enthalten). Der Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden. Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:
"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."
Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.)
Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im Allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245).
Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im Allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.
Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler
Handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Daher ist es sehr wichtig darauf zu achten, wer auf Verkäufer- und wer auf Käuferseite steht.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 Bürgerliches Gesetzbuch eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist derzeit die Frage, ob auch andere Unternehmer erfasst sind, die geschäftlich genutzte Fahrzeuge verkaufen. Wenn man nur den Wortlaut der Vorschrift betrachtet, so können alle Kaufverträge betroffen sein, in denen Geschäftsfahrzeuge verkauft werden. Es wären beispielsweise auch Fälle erfasst, in denen ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts an einen Verbraucher verkauft wird. Ein Unternehmer könnte nur dann zulässig einen Sachmängelhaftungsausschluss vereinbaren, wenn er darlegen kann, dass es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so müsste entscheidend sein, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag.
Bisher wurde diese Problematik in der Rechtsprechung folgendermaßen gesehen:
Das Amtsgericht Bad Homburg (Urteil vom 14.11.2003, Az. 2 C 182/03; ADAJUR-Nr. 57943, NJW-RR 2004, S. 345) hat im Fall einer Zahnärztin entschieden, dass es sich beim Verkauf Ihres Fahrzeugs an einen Verbraucher nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, weil der Verkauf gerade nicht in Ausübung gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte Zahnärztin ist und eine Zahnärztin in Ausübung ihrer Tätigkeit Zähne zieht oder repariert, aber keine Kraftfahrzeuge verkauft. Die verschärften Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs seien nur dann angemessen, wenn ein Verkäufer aufgrund seiner Sachkunde eine besondere Einstandspflicht hat. In diesem Fall seien jedoch beide Parteien des Vertrags als Laien aufgetreten. Die Berufung beim Landgericht Frankfurt (Urteil vom 07.04.2004, Az. 16 S 236/03, NJW-RR 2004, S. 1208) wurde zurückgewiesen und ein Verbrauchsgüterkauf mit der gleichen Begründung wie in der ersten Instanz abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 11.08.2004, Az. 7 U 17/04, ADAJUR-Nr. 60417, ZGS 2004, S. 474) wählte einen anderen Ansatzpunkt für die Entscheidung, ob ein Geschäft als Verbrauchsgüterkauf einzuordnen ist, als der Verkauf eines Oldtimers durch eine nebenberuflich tätige Übersetzerin zu prüfen war. Die Richter befanden, dass die vorherrschende Verwendung eines Kfz ausschlaggebend ist.
Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten. Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Des Weiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02, ADAJUR Dok.Nr. 54324).Viele Verkäufer fügen dem Kaufvertrag umfassende Mängelgutachten oder -protokolle bei, um auf diese Weise das Fahrzeug zu beschreiben. Hintergrund ist, dass sich der Käufer auf Mängel, die ihm beim Kauf bekannt waren, später nicht berufen kann. Hier müssen aber konkrete Mängel beschrieben werden. Allgemein sämtliche Teile als mangelhaft zu bezeichnen reicht im Ergebnis nicht aus, da das wiederum eine Umgehung der Haftung darstellen kann. Weiter kann es unzulässig sein, wenn der Verkäufer in den Kaufvertrag aufnimmt "Bastlerfahrzeug", "zur Ausschlachtung" oder "geringe Restlaufzeit", um so die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wenn dies objektiv nicht stimmt, da beispielsweise gerade der TÜV neu gemacht wurde. Indiz für eine Umgehung liefert in einem solchen Fall auch der Preis und die Laufleistung.
Haftung des Verkäufers für Garantiezusagen
Der Gebrauchtwagenverkäufer haftet für vertragliche Garantien über die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Die im neuen Schuldrecht verankerte Übernahme einer solchen Beschaffenheitsgarantie soll die frühere Regelung der Zusicherung von Eigenschaften erfassen. Bis zum 31.12.2001 gab es die Möglichkeit, sich auf eine zugesicherte Eigenschaft zu berufen. Die Rechtsprechung zur zugesicherten Eigenschaft für die Garantiezusage entsprechend herangezogen werden.
Eine Zusicherung liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr übernehmen will und für die Folge ihres Fehlens einstehen will (BGH NJW 91, 1223; BGH NJW 92, 2564). Schwierig ist zu beurteilen, ob spezielle Angaben zum Fahrzeug im Kaufvertrag tatsächlich eine echte Garantiezusage bzw. Zusicherung sein sollen oder nur allgemeine unverbindliche Anpreisungen (z.B. "Motor ist dicht oder Wagen 100% in Ordnung"; OLG Köln 13 U 104/87). Auch Angaben in Annoncen und auf Verkaufsschildern können Zusicherungen sein (OLG Köln DAR 90, 347; OLG Koblenz DAR 93, 295). Die Rechtsprechung ist hier nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Es hängt somit alles vom Einzelfall ab.
Ein Ausschluss der Haftung bei einer Beschaffenheitsgarantie ist nicht möglich (§ 444 BGB). Bei Nichtvorliegen haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig.
Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer
Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung gilt eine längere Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Mangel oder Verschleiß
Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind normale Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.
Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall zu prüfen - in der Regel durch Sachverständigengutachten -, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festegelegt werden.
Beispiele aus der Rechtsprechung: Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Urteil vom 20.12.2000 (DAR 2001, 357, ADAJUR Dok.Nr. 44689) beispielsweise entschieden, dass abgenutzte Dichtungen und Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellen, da es sich um typische Verschleißteile handelt. Bei einem 13 Jahre alten Gebrauchtwagen sind nach Ansicht des Landgericht Dessau (Urteil vom 23.12.2002, Az. 7 T 542/02; DAR 2003, S.119) Stoßdämpfer und Querlenker Verschleißteile, so dass Fehler hieran keinen Mangel im Rechtssinne darstellen. Nach Landgericht Aachen (Urteil vom 23.10.2003, Az. 6 S 99/03; ADAJUR-Nr. 59313) sind abgenutzte Bremsklötze und -scheiben sowie ein verringerter Ölstand kein Mangel sondern lediglich Verschleißerscheinungen. Auch im Falle eines nicht funktionsfähigen Katalysators bei einem neun Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von rund 150.000 km ging das Amtsgericht Offenbach (Urteil vom 27.09.2004, Az. 38 C 276/04, ADAJUR-Nr. 60990) von einer gebrauchsbedingten Abnutzungserscheinung und nicht von einem Sachmangel aus. Anders jedoch Amtsgericht Zeven (Urteil vom 19.12.2002, Az. 3 C 242/02; ADAJUR-Nr. 54324, DAR 2003, S. 379), wonach ein Verschleiß an einem Katalysator nicht eintreten kann. Ein Katalysator sei kein Verschleißgegenstand, wie zum Beispiel die Reifen an einem Fahrzeug, die einer dauerhaften Abnutzung unterliegen, sondern entweder in Ordnung oder defekt. Aus diesem Grund liege bei defektem Katalysator ein Sachmangel vor.
Rechtsfolgen der Haftung des Verkäufers für Fahrzeugmängel
Nacherfüllung
Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Hierbei kann er wählen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Häufig wird die Ersatzteillieferung schon deshalb scheitern, weil beim Verkauf von gebrauchten Sachen keine identische Ersatzlieferung möglich sein wird.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Minderung).
Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt.
Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.
Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.
Schadenersatz
Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Beschaffenheitsgarantie für eine Eigenschaft übernommen hat, die nicht vorliegt. |
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