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In „在vodafone shop的被骗经历“
http://www.dolc.de/forum/viewthr ... page%3D1&page=1
habe ich dem dortigen LZ skyline vorgeschlagen, gegen die Rechnung Einwendung zu erheben und den Vertrag gemäß §119 BGB anzufechten. Ich bin aber nicht ganz sicher, ob dies auch hier bei Dir funktioniert. Nur wenn Du keine Angst hast, noch 2,60 Euro für Einschreiben zu verlieren, kannst Du auf jeden Fall mal probieren.
Die Information zur Einwendung und die entsprechende Anschrift soll man in der Rechnung finden können.
Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Nach §121 BGB muss die Anfechtung aber ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Daher sollst Du jetzt oder nach dem Erhalt der Telefonrechnung so schnell wie möglich einen Brief per Einschreiben an V schicken. Außer Briefkosten hast Du jetzt sowieso noch kein Risiko, noch mehr zu verlieren. Bei dem Brief brauchst Du nicht viel zu schreiben. Man kann (muss aber nicht) z.B. wie folgt schreiben:
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Betr.: Ihre Rechnung vom xx.05.2007, Rechnungs-Nr. xxxxxxxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihre o.g. Rechnung vom xx.05.2007 erhebe ich hiermit fristgerecht Einwendung. Vorsorglich erkläre ich hier gemäß §119 BGB auch Anfechtung meiner Willenserklärung bei dem Abschluss des Handy-Vertrages vom xx.04.2007 und bei den entsprechenden Telefonverbindungen, wenn ich bei der Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum sein sollte.
Am xx.04.2007 habe ich den Vodafone-Vertrag für Handy mit „Happyabend“-Tarif bei Debitel abgeschlossen. Dabei wurde mir erklärt, dass ich in zwei Wochen, also ab yy.04.2007 mit „Happyabend“-Tarif telefonieren kann. Tatsächlich habe ich auch nur mit „Happyabend“-Tarif telefoniert, und zwar erst ab xx.04.2007.
Ihre o.g. Rechnung vom xx.05.2007 mit einer Telefongebühr von xxx,yy Euro ist mir viel zu hoch. Sie ist auch offensichtlich falsch. Daher erhebe ich fristgerecht Einwendung gegen die Rechnung.
Durch die fristgerechte Erhebung von Einwendung tragen Sie die Ihr hiernach obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnung (allg. Meinung, vgl. z.B.: BGH, NJW 2004, 3183; OLG Hamm, MMR 2004, 337; OLG Dresden, MMR 2001, 62; OLG Celle, NJW-RR 1997, 568; LG Hof, MMR 2003, 414; LG Frankfurt/O, MMR 2002, 249; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1365).
Dies ergibt sich aus §16 TKV:
„Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.“ (§16 Abs. 1 TKV).
Gemäß §16 TKV bitte ich Sie um Zusendung von Einzelentgeltnachweis und Dokumentation der technischen Prüfung i.S.d. §16 TKV.
Legen Sie keine technische Überprüfung nach §16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, haben Sie nach Rechtsprechungen keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte (allg. Ansicht, vgl. z.B. LG München I, MMR 2005, 263; AG Hannover, MMR 2005, 555; AG Hamburg-St. Georg, MMR 2005, 788; AG Frankfurt/M., MMR 2005, 872; AG Gießen, Urteil vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04; AG Köln, Urteil vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03; AG Krefeld, Urteil vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03; AG Krefeld, Urteil vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03, AG Viersen, Urteil vom 20.01.2004 - Az: 17 C 304/03).
Meine Irrtumsanfechtung erfolgt nur vorsorglich für den Fall, wenn nach Ihrer Überprüfung kein Fehler in der Rechnung festgestellt werden sollte und ich bei der Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum sein sollte. Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es nach §142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-5-20 14:59 编辑 ] |
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