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chengming ...
es gab vor einigen jahren mal aenderungen in bezug auf die doppelte und mehrfache staatszugehoerigkeit.
allerdings gibts auch eu-ausnahmen ...
insofern stimmt alles gesagte von euch, nur eben bezogen auf bestimmte perspektiven ...
source (Bundesministerium fuer Inneres, "Daten und Fakten"): http://www.bmi.bund.de/cln_028/n ... ehrstaatigkeit.html
(...)
Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen?
In bestimmten Situationen erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. besitzt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben:
* Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.
* Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staatsangehörigkeit.
* Deutschen Staatsangehörigen kann im Einzelfall eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, die es erlaubt, eine fremde Staatsangehörigkeit zu erwerben, ohne die deutsche zu verlieren.
Wer aus einem dieser Gründe Mehrstaater geworden ist, gibt diese Mehrstaatigkeit in der Regel an die eigenen Kinder weiter. In diesen Fällen wird die Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht auf Dauer hingenommen, d.h. es besteht keine Optionspflicht, sich bei Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Man kann als Mehrstaater jedoch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG).
Wie viele deutsche Mehrstaater es gibt, ist nicht bekannt, weil sie in Deutschland ausschließlich als Deutsche behandelt werden und sich gegenüber den Behörden nicht auf ihre weitere Staatsangehörigkeit berufen können. Mehrstaatigkeit ist jedenfalls auch heute schon keine Seltenheit mehr; besondere Probleme sind durch Mehrstaatigkeit nicht entstanden.
Kann ich auch eingebürgert werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen?
§ 12 StAG
Grundsätzlich nein! Eine Zielrichtung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für besondere Härtefälle gibt es jedoch auch Ausnahmeregelungen. Konkret gilt dies
* für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge, bei denen auf Entlassungsbemühungen generell verzichtet wird,
* bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit; dazu gehören unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder Fälle, in denen der ausländische Staat entwürdigende Entlassungsmodalitäten praktiziert;
* für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde und
* bei mit der Entlassung verbundenen erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.
Darüber hinaus gibt es für Einbürgerungsbewerber aus EU-Staaten eine spezielle Regelung.
Gibt es für EU-Bürger eine spezielle Regelung?
Im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen: Bei Unionsbürgern wird nicht verlangt, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der andere EU-Mitgliedstaat im Gegenzug bei Einbürgerung von Deutschen ebenso verfährt. Deutschen, die sich in einem EU-Mitgliedstaat einbürgern lassen, wird über eine Genehmigung nach § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gestattet, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten (Beibehaltungsgenehmigung).
Diese Regelung findet aktuell in Bezug auf die EU-Staaten Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakische Republik, Ungarn und Zypern Anwendung, bei den Niederlanden und bei Slowenien nur auf bestimmte Personengruppen.
Haben Mehrstaater besondere Rechte?
In Deutschland hat jemand, der neben der deutschen noch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt (sog. Mehrstaater) nicht mehr und nicht weniger Rechte als alle anderen deutschen Staatsangehörigen.
Kein deutscher Mehrstaater kann unter Berufung auf die andere Staatsangehörigkeit in Deutschland zusätzliche Rechte geltend machen oder sich seinen Pflichten, zum Beispiel der Wehrpflicht, entziehen.
Darüber hinaus gehende Rechte können sich für deutsche Mehrstaater im Verhältnis zu dem jeweils anderen Staat ergeben, dessen Staatsangehörigkeit sie auch haben. Die Ausübung dieser Rechte (Wahlrecht) hängt zum einen von der Rechtsordnung des anderen Staates ab und bleibt zum anderen ohne Einfluss auf Politik, Gesellschaft oder den Einzelnen in Deutschland.
Deutsche Mehrstaater können sich jedoch bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie außerdem besitzen, nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik Deutschland berufen. Sie werden nach dem Verständnis des anderen Staates vorrangig als dessen Staatsangehörige betrachtet und behandelt. Deshalb sollten Mehrstaater, die ins wehrpflichtige Alter hineinwachsen, sich zuvor über die in dem jeweiligen Staat geltenden Regelungen zur Ableistung von Militärdienst informieren.
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[ 本帖最后由 publicminx 于 2007-2-16 15:11 编辑 ] |
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