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发表于 2007-2-7 23:33
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关于孩子的限制
这里我从略
18岁以下孩子没有限制
18到25岁之间的孩子
只要还在学校学习都可以
考虑到有大孩子的人不多
有兴趣人自己看德语部分吧
超过25岁孩子原则上不行,除非是有疾病的
3.1 Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres (siehe auch Nummer 8) Kindergeld weiter gezahlt
werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter
Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu
verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes
Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung
des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehört
der Besuch allgemeinbildender Schulen sowie eine weiterführende
Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung
endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres
bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit
dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell
schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag
für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind
nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch
immatrikuliert bleibt.
Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur
vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich
weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten
wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen
(z. B. Elternzeit).
Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis
zu vier Kalendermonaten gezahlt (z.B. zwischen Schulabschluss
und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- bzw.
Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdienst oder einem Freiwilligendienst
im Sinne der Nummer 3.4, wenn sich tatsächlich eine
weitere Berufsausbildung anschließt).
Über das 25. Lebensjahr (siehe auch Nummer 8) hinaus
wird für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
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Kindergeld gezahlt, wenn sie
L den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet
haben,
L sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst
verpflichtet haben,
L eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als
Entwicklungshelfer ausgeübt haben,
und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehrbzw.
Zivildienstes. Für die Zeit der Ableistung der genannten
Dienste selbst steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu.
3.2 Kinder ohne Arbeitsplatz
Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und bei einer Agentur für Arbeit im
Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen
Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchender
gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten schließen den
Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die
Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro
betragen. Hat das arbeitsuchende Kind vor Vollendung des
21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst
oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für diese Verzögerungszeit
(siehe unter Nummer 3.1) Kindergeld über das
21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt.
3.3 Kinder ohne Ausbildungsplatz
Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres (siehe auch Nummer 8) Kindergeld zu, wenn es eine
Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlenden Ausbildungsplatzes
nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung
als ausbildungsplatzsuchendes Kind setzt voraus, dass trotz
ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz
zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.
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Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage
entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen)
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der
Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das
Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem
anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger
(Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Bewerber für einen Ausbildungsplatz
oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.
3.4 Kinder im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr,
im Aktionsprogramm ,,Jugend“ der EU oder einem Auslandsdienst
nach dem Zivildienstgesetz
Ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
(siehe auch Nummer 8) berücksichtigt werden, wenn
es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet. Dieses
Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger
seinen Hauptsitz in Deutschland hat. Nimmt ein Kind am Aktionsprogramm
„Jugend“ der EU teil, kann es bis zur Dauer von zwölf
Monaten berücksichtigt werden. Leistet das Kind einen Dienst
nach § 14b des Zivildienstgesetzes im Ausland, kann es während
der Dauer dieses Dienstes berücksichtigt werden.
3.5 Behinderte Kinder
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung
des Kindes muss schon vor der Vollendung des 25. Lebensjahres
eingetreten sein. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge
des Kindes nicht den Grenzbetrag von 7.680 |
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