Die Entgeltansprüche nach §4 sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche; dies gilt nicht für Zahlungsansprüche von AN, die während eines Kündigungsprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen; für diese Ansprüche beginnt die Ausschlussfrist erst mit rechtskräftiger Beendigung des Kündigungs-schutzverfahrens.