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萍聚头条

楼主: 深知我心

[其它] 问个工作无关的,大家都交rundfunk zdf 钱了吗?

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发表于 2015-2-17 18:09 | 显示全部楼层
深知我心 发表于 2015-2-17 17:57
man zahlt geld fuer radio und fernseher nur um ihre zukunft zu sichern wo ist deine logik? wenn du ...

这个钱你必须交,我有朋友已经因为太久没交被法院起诉了,你老不交如果得到endgültige mahnung以后在德国找工作都是问题,而且必须从13年开始补交齐了。当然如果你有拿政府救济金的证明是可以申请不交的。
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
 楼主| 发表于 2015-2-17 18:21 | 显示全部楼层
Arterix 发表于 2015-2-17 18:07
"um ihre zukunft zu sichern"... habe ich nicht gesagt.
Was ich sagte, bedeutete eher "um ihr Pote ...

nach deiner logik soll ich ein job finden, nachdem ich das geld gezahlt habe, was passiert denn wenn ich es nicht finde? wenn du nur hier spinnen kannst, sollst lieber maul halten und deine kommentare sparen
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发表于 2015-2-17 18:23 | 显示全部楼层
深知我心 发表于 2015-2-17 18:21
nach deiner logik soll ich ein job finden, nachdem ich das geld gezahlt habe, was passiert denn we ...

bitte sehr.
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发表于 2015-2-17 18:32 | 显示全部楼层
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发表于 2015-2-17 18:32 | 显示全部楼层

ARD-ZDF Gebühren: neue Hoffnung für Vollstreckungsopfer
04.02.2015
ARD-ZDF-Gebühren-Terror: Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfaehig ist. Zwangsvollstreckungen, die sich auf diese oeffentliche-rechtlichen Geldeintreiber als Glaeubiger berufen, sind rechtswidrig. Auch ansonsten weisen die Zwangsvollstreckungen grobe Formfehler auf.

TV-Gebühren nicht zahlen? Was tun gegen GEZ? Millionen wehren sich gegen die neue ARD-ZDF-Steuer. Angeblich gibt es Hundertausende Widersprüche gegen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Der Beitragsservice selbst aber auch die Gerichte sind offenbar überlastet.
Laut Insidern gibt es derzeit
60000 Vollstreckungsversuche pro Monat
Bis zu 2 Millionen Menschen verweigern angeblich immer noch die TV-Steuer.
Bisher sind rund 15 Millionen Mahnbescheide rausgegangen.
Siehe auch:
ARD ZDF Gebühren-Terror: die schlimmsten Faelle

Jetzt hat ein Gericht entschieden: Viele Vollstreckungsversuche weisen offenbar einen gravierenden Formfehler auf: Der Glaeubiger ist nicht eindeutig spezifiziert.
Auf den Schreiben wird oft eine Rundfunkanstalt genannt und gleichzeitig der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Bei einer Zwangsvollstreckung muss der Glaeubiger aber eindeutig erkennbar sein. Und: es kann nur eine natürliche oder juristische Person sein. (Also ein Mensch oder eine GmbH, AG, etc - leider auch eine "oeffentlich-rechtliche Anstalt")
Problem beim "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice": Dieser Verein ist praktisch nichts. Es ist eine nicht naeher definierte Geldeintreibungs-Stelle der Anstalten. Also klar keine natürliche Person aber auch keine juristische Person. Folge: Der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" kann keine Zwangsvollstreckung betreiben, weil der Verein keinen Glaeubigerstatus hat. Glaeubiger ist die Anstalt - so urteilten zumindest die Tübinger Richter. (s.u.)
Sie monierten, dass auf den Zwangsvollstreckungsersuchen der Glaeubiger erstens nicht eindeutig erkennbar sei. (Anstalt oder Beitragsservice?). Das allein reicht schon aus, um die Vollstreckung abzuweisen. Zweitens kritisierten die Richter, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfaehig sei. Und drittens wiesen die Richter darauf hin, dass die "Interpretation" nicht ausreiche, dass die Glaeubigerin eine Anstalt sei.
Also im Klartext: Irgendwie ist nicht eindeutig erkennbar, wer das Recht auf die Knete hat. Das ist aber bei einer Zwangsvollstreckung von entscheidender Wichtigkeit. Ohne geht nichts!
Auf einem Zwangsvollstreckungsersuchen muss der Glaeubiger eindeutig erkennbar sein und so auch genannt werden, und zwar mit vollstaendiger, rechtsfaehiger Adresse. Ausserdem bedarf es auch einer lesbaren Unterschrift.
Dies alles fehlte jedoch im verhandelten Fall. Folge: Die Zwangsvollstreckung wurde zurückgewiesen.
Es reicht auch nicht, dass man "vermuten" kann, dass eine Rundfunkanstalt rechtmaessige Glaeubigerin ist.
Klartext: Wenn der WDR von dir die Knete haben will, kann der nicht den "Beitragsservice" vorschieben. Dann muss der WDR direkt gegen dich klagen und den Gerichtsvollzieher losschicken. Die oeffentlich-rechtlichen Erpressungsgebiete sind bekanntlich klar abgesteckt: In NRW ist es der WDR, der Forderungen stellen darf. In Berlin ist es der RBB, im Südwesten der SWR, in Bayern der BR, usw.

Das Urteil koennte für die Anstalten folgenschwer sein. Denn so einfach laesst sich der "Formfehler" nicht beheben. Der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist nun mal der offizielle Geldeintreiber und nicht die einzelne Rundfunkanstalt. Diese hat gar keine Infrastruktur, das Geld einzutreiben. Es dürfte deshalb spannend werden, wie ARD & ZDF darauf reagieren.
Auf einem ganz anderen Blatt steht natürlich, wenn neben Anstalten und Beitragsservice auf den Zwangsvollstreckungsbescheiden auch noch Finanzaemter oder irgendwelche Stadtkassen oder Bürgermeister genannt werden, welche sich als "Glaeubiger" darstellen. Das dürfte nach dem jüngsten Urteil auch voellig rechtswidrig sein, denn Behoerden oder Finanzaemter haben bekanntlich nichts mit dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"zu tun.
Den ARD-ZDF-Opfern kann in der Zwischenzeit nur angeraten werden, sich die Zwangsvollstreckung genau anzuschauen im im Zweifelsfall Widerspruch / Beschwerde einzulegen. Dazu braucht es offenbar nicht mal einen Anwalt (Amtsgericht). Wichtig allein ist der Hinweis, dass der Glaeubiger nicht genau spezifiziert ist.
Auch wenn Stadtkassen, Finanzaemter oder Bürgermeister auf dem Schreiben draufstehen: Sie alle haben nichts mit der "GEZ" zu tun. Sie haben keinen Glaeubiger-Status. Also Widerspruch unter Hinweis, dass der Glaeubiger nicht eindeutig erkennbar ist. Dies aber ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung. Siehe folgendes Urteil des Landgerichts Tübingen.

Das Urteil im Einzelnen:

LG Tübingen Beschluss vom 8.1.2015, 5 T 296/14

Leitsaetze

Das Fehlen der vollstaendigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfaehigen Glaeubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfaehigen Glaeubigers faellt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.



Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, unzureichende Glaeubigerangaben in einem Titel (hier: Vollstreckungsersuchen) im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Tübingen vom 8.12.2014 - 21 M 1024/14 - wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers x am AG Tübingen vom 22.5.2014 - DR I 534/14 - wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Glaeubigerin traegt etwaige aussergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsaetzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe
     
I.
1
   
Am 15.4.2014 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Tübingen ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst saemtlichen Adress- und Kontaktdaten.

2
   
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstaende und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden, dass der private Bereich betroffen ist und von welchen Forderungen über das Vollstreckungsersuchen hinaus der Beitragsservice ausgeht. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar waere und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden waeren oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haetten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.

3
   
In der Sache selbst wurden Antraege gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.

4
   
Am 22.5.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.

5
   
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 8.12.2014 zurückgewiesen hat.

6
   
Der Obergerichtsvollzieher hat das Vollstreckungsersuchen so verstanden und schriftlich festgehalten, wie wenn der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Glaeubiger waere, dessen Daten auf dem Ersuchen angegeben und mit dem die Korrespondenz geführt wurde. Auch in seiner Zahlungsaufforderung und Zustellungsurkunde ist der Beitragsservice als Glaeubiger angegeben, ebenso in der Eintragungsanordnung. Auch seine Kostenrechnung ging an den Beitragsservice und wurde von diesem nicht gerügt.

7
   
Im Verfahren vor dem Amtsgericht meldete sich ebenfalls zunaechst der Beitragsservice und bat um Fristverlaengerung, da Unterlagen zur Stellungnahme an den SWR weitergeleitet worden waeren. Auf diesem Schreiben ist - ohne dass auch nur irgendwo im Kopf der Südwestrundfunk erwaehnt waere - von „unserem Ersuchen“ die Rede.

8
   
In der Folgezeit meldete sich dann der SWR (Anstalt des oeff. Rechts) und wies darauf hin, dass der Beitragsservice nicht rechtsfaehig und die Glaeubigerbezeichnung im Rubrum dahingehend zu aendern sei, wie oben im Rubrum dieses Beschlusses angegeben. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht hat die beantragte Rubrumsberichtigung verfügt.

II.
9
   
Die zulaessige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenstaendliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

10
   
Glaeubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemaess § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des oeffentlichen Rechts - als oertlich zustaendige Landesrundfunkanstalt. Hierauf hat der SWR auch selbst im Verfahren vor dem Amtsgericht zutreffend hingewiesen.

11
   
Glaeubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen aeusserst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsaechlich nicht der Glaeubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz haette der Beitragsservice als nicht rechtsfaehige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Glaeubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Glaeubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüssen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwaehnt ist, dass Glaeubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.

12
   
Damit führt bereits das Fehlen der vollstaendigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfaehigen Glaeubigers im Vollstreckungsersuchen als Titel und der Eintragungsentscheidung zur Aufhebung und damit zur Begründetheit der Beschwerde. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfaehigen Glaeubigers faellt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.

13
   
Hieran vermag auch die im amtsgerichtlichen Verfahren durch das Vollstreckungsgericht verfügte „Rubrumsberichtigung“ nichts zu aendern. Das Ersuchen als Titel weist nicht den Glaeubiger aus, führt auch kein Vertretungsverhaeltnis an, sondern weist als Glaeubiger eine nicht rechtsfaehige Gemeinschaft aus, die nicht Glaeubiger ist. Der Titel ist damit unrichtig. Die Neuschaffung eines Titels oder Berichtigung eines Titels steht jedoch allein demjenigen zu, der den Titel geschaffen hat, nicht dem Vollstreckungsgericht.

III.
14
   
Nachdem die Beschwerde schon aus obigen Gründen erfolgreich war, kam es auf weitere Erwaegungen, wie sie im - nicht rechtskraeftigen - Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.5.2014 - 5 T 81/14 - dargestellt sind, nicht an. Lediglich der Vollstaendigkeit halber werden diese Erwaegungen, die für sich wiederum zur Begründetheit führen würden, auszugsweise nachfolgend wiedergegeben:

15
   
„Dieser Fehler (Anm.: Falsche Glaeubigerbezeichnung) wurde massgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Glaeubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollstaendigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfaehiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Glaeubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; ausserdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruss Südwestrundfunk“. Korrekt haette die Glaeubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso haette klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfaehige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.

16
   
Die Glaeubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehoerde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemaess den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

17
   
Als Titel wurde gemaess § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

18
   
a) Gemaess §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehoerde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehoerde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des oeffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfaehigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehoerde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollstaendig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Glaeubigerin und Vollstreckungsbehoerde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

19
   
b) Gemaess §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW waere ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behoerdenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunaechst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von aussen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behoerdliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt laege keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfaengers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine massgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behoerde ausserhalb der Behoerde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthaelt zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein waere jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persoenliche Merkmale,- z. B. Bereich der Nutzungsmoeglichkeit, weitere Forderungen über die im Ersuchen erwaehnten Forderungen hinaus -, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfaeltig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden waeren. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses haette mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschaeftspost zunehmend findet. Im übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.

20
   
c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemaess §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

21
   
Grundsaetzlich setzt die Faelligkeit eines oeffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Hoehe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVr BW) selbst ermitteln koennte, nach intensiveren Studien auch Glaeubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Faelligkeit feststellen koennte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben moeglicherweise auch eine Bankverbindung finden koennte, reicht entgegen der Ansicht der Glaeubigerin nicht aus. Auch eine blosse Zahlungsaufforderung würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbetraege oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen oeffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behoerde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Selbst dann, wenn dies (Anm.: Der Versand einfacher Zahlungsbitten ohne Gründe und Rechtsmittelbelehrung, wie im Internet von der Ersuchenden beschrieben) geschehen waere, waere darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Der Beitragsglaeubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwaehnt. Dieses Schreiben würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom …. (für den Zeitraum ….)“ u.a. „ an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemaess § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückstaenden ermoeglicht, laesst jedoch nicht das Erfordernis eines originaeren Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Saeumniszuschlaegen einen rechtsmittelfaehigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückstaenden/Zuschlaegen eroeffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhaengig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Maengeln. Dem Bescheid laesst sich nicht entnehmen, wer Beitragsglaeubiger und Vollstreckungsbehoerde ist. ...

22
   
…. Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückstaendiger Beitraege zuzüglich Saeumniszuschlag ausgestaltet; sie vermoegen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.

23
   
Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der blossen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwaehnten gleichzeitigen Saeumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst spaeter erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunaechst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines spaeteren Saeumnisfestsetzungsbescheids darstellen koennen. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Faelligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Saeumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Hoehe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primaerer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Saeumniszuschlaegen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind - unabhaengig von einer etwaigen Versicherung der Glaeubigerin - zu prüfen, einschliesslich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originaeren Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).

24
   
d) Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshoehe feststellt bzw. festsetzt. Auf diesen Bescheid, ggf. ergaenzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschlaege) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Der Bescheid selbst wiederum müsste eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des oeffentlichen Rechts) als Beitragsglaeubiger bezeichnen. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.

25
   
Die Betrachtungsweise der Glaeubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines oeffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Maengeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmoeglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben waere, wenn bereits ein Saeumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.“

IV.
26
   
Die weitere Beschwerde war zuzulassen. über die beim Bundesgerichtshof anhaengige Beschwerde (I ZB 64/14) im oben zitierten Verfahren (5 T 81/14) liegt eine Entscheidung bisher nicht vor. Die Frage nach den Anforderungen an die Bezeichnung des Glaeubigers im Bereich des oeffentlich-rechtlichen Rundfunks ist - soweit ersichtlich - bisher nicht obergerichtlich geklaert und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

点评

贊  发表于 2015-3-1 21:01
👍  发表于 2015-3-1 21:01
狂推,怒赞!  发表于 2015-2-21 15:18
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发表于 2015-2-17 18:35 | 显示全部楼层
不需要交这个 冤枉钱   因为 她的存在 不合理  不符合  一个 公司   ,包括 合同形式   ,没有签名 已经有 法律 胜诉 的 案例  全德国  有统计的  就有 几十万人  反对

所以 就 别叫这个 钱了   过不了多久  这个 所谓的 收钱机器  就到了  。别害怕 !!!要应对 !
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发表于 2015-2-17 18:36 | 显示全部楼层
ARD-ZDF-Gebühren-Terror: Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfaehig ist. Zwangsvollstreckungen, die sich auf diese oeffentliche-rechtlichen Geldeintreiber als Glaeubiger berufen, sind rechtswidrig. Auch ansonsten weisen die Zwangsvollstreckungen grobe Formfehler auf.

胜诉 案例  !
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发表于 2015-2-17 19:19 | 显示全部楼层
其实吧 我特想知道不交到最后会有什么结果 会不会真被告到法院 所以 楼主挺住!
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发表于 2015-2-18 10:15 | 显示全部楼层
交这个费用的说明里写的很清楚了,除非你不持有能接收电视或者广播信号的设备(没电视,没电脑,没手机,没收音机...),否则不管你看不看都要交这个费用。

不用在论坛里讨论合理不合理,规定不是论坛定的,就算大家都觉得不合理,不都交了么。

如果觉得不合理不能接受,其实是可以通过法律途径解决的。如果你愿意上法庭打官司,相信所有人都支持你!
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 楼主| 发表于 2015-2-18 11:39 | 显示全部楼层
不交的后果是什么?

还要从2012以来的都补交上?!! 有这个规定吗? 这得多少钱啊!

不会我交了之后,他们联系上我了,然后叫我都补上吧
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