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Die Hinterbliebenenrente an Verwitwete soll den Unterhalt, den der verstorbene Ehegatte nach seinem Tod nicht mehr erbringen kann, (teilweise) ersetzen. Der Hinterbliebene erhält zwei Jahre lang (bei Altfällen[1] ohne zeitliche Begrenzung) eine Rente (vereinfacht) in Höhe von 25 % der Rente, der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase (kleine Witwenrente). Hat der Überlebende ein gewisses Alter erreicht oder erzieht er ein Kind oder ist er erwerbsgemindert, so bekommt er unbefristet 55 % (in Altfällen 60 %) (große Witwenrente). Unabhängig von der Art der Witwenrente beträgt sie in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod 100 % der Rente des Versicherten, so genanntes Sterbevierteljahr.
In vielen Fällen trägt die Hinterbliebenenversorgung dazu bei, dass Rentner mit kurzer oder fehlender Erwerbsbiografie nicht unter die Armutsschwelle fallen.[2]
Hat der Überlebende eigenes Einkommen, so wird 40 % des pauschalierten Nettoeinkommens, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Heiratet der Hinterbliebene erneut, so entfällt seine Hinterbliebenenrente, die nach § 107 SBG VI abgefunden wird. Wenn der zweite Ehepartner stirbt oder die zweite Ehe geschieden wird, kann die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat des Todes oder der Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden. Eine gezahlte Abfindung wird angerechnet, wenn die neue Ehe weniger als 24 Monate gedauert hat.
Bei Ehen, die nicht wenigstens ein Jahr gedauert haben, hat der Überlebende nach § 46 Abs. 2 a SGB VI nur dann einen Anspruch, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (so genannte Versorgungsehe).
Seit 1986 sind Männer und Frauen bei den Hinterbliebenenrenten gleichgestellt.[3] Zuvor hatten Witwer nur dann einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gehabt, wenn der Unterhalt der Familie überwiegend durch die verstorbene Ehefrau bestritten worden war. Dem hatte noch der Gedanke zugrunde gelegen, dass die Ehefrau während der Ehe nicht berufstätig ist. Mit der Gleichstellung hat der Gesetzgeber einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts von 1975 entsprochen.[4]
Die Witwenrente ist in Deutschland wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Beispielsweise wurde erwogen, sie möge eventuell nur noch im Fall von Bedürftigkeit gezahlt werden.[5] Verschiedene Änderungsvorschläge fanden aber bisher keine breite Mehrheit.[6][7] |
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