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Bürger aus Nicht-EU Staaten
Ausländische Bürger aus Nicht-EU Staaten (ausgenommen Schweiz) haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist:
Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres.
Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann diese Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllen, wenn er oder sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist und hier schon gearbeitet hat.Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern:
die eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Ausbildung besitzen (§§ 16, 17 AufenthG)
die eine Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen (§ 18 Abs. 2 AufenthG)
die eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges im Heimatland besitzen (§ 23 Abs. 1 AufenthG; siehe Ausnahme unten)
die eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefallen besitzen (§23a Aufenthaltsgesetz; siehe Ausnahme unten)
die eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz besitzen (§ 24 AufenthG; siehe Ausnahme unten)
die eine Aufenthaltserlaubnis bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen (§ 25 Absätze 3,4 und 5 Aufenthaltsgesetz) besitzt (siehe Ausnahme unten)
die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a besitzen
Ausnahmen
1. Ausländer die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen sind (§§ 23 Abs.1, § 23a AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 Absätze 3,4 und 5 AufenthG), können Elterngeld beziehen wenn sie sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten und
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, oder
laufende Geldleistungen nach SGB III (Arbeitslosengeld) beziehen, oder
Elternzeit in Anspruch nehmen.
2. Für Staatsangehörige der Türkei, Marokkos, Algeriens und Tunesiens gelten besondere Regelungen, da hier Assoziationsabkommen bestehen. Sind sie Arbeitnehmer, können sie auch mit jeder Aufenthaltserlaubnis, mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung einen Anspruch auf Elterngeld haben. D. h. sie müssen mindestens in einer System Sozialversicherung pflichtversichert oder freiwillig (weiter-) versichert sein - z.B. Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung oder Rentenversicherung z. B. wegen Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI).
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