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本帖最后由 劈马甲 于 2013-2-1 17:49 编辑
Capfish 发表于 2013-2-1 17:28 
另外请教一下,这个“达不到50%的合同所说带宽“的条款也是在§ 626 BGB 里面么?还是这个有另外的说法?
当然不会说道那么详细, 只是说引用法条
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
达到至少一半带宽,是 angemessen 的速度要求
例子
Fristlos kündigen bei zu langsamem DSL
Kunden, denen ein DSL-Anbieter nicht die versprochene Geschwindigkeit liefert, müssen nicht klaglos in langen Vertragslaufzeiten ausharren.
Ein entscheidender Aspekt für jeden Internetnutzer ist die Surfgeschwindigkeit. Doch viele DSL-Kunden kennen das Problem: Da verspricht ein Provider großmundig eine DSL-Geschwindigkeit von 6.000 oder gar 16.000 Kilobite pro Sekunde (kbit/s), tatsächlich geliefert wird aber dann nur die Hälfte, wenn überhaupt. Und mit dem niedrigen Speed hängt man dann auch noch 24 Monate lang vertraglich fest und darf die vollen Gebühren bezahlen.
Außerordentliches Kündigungsrecht
Doch damit dürfte jetzt Schluss sein. Das Amtsgericht Fürth urteilte, dass in einem solchen Fall dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe. Die zu geringe Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kunde den Vertrag nicht zwei Jahre lang akzeptieren müsse. Auch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsieht, dass der Provider nur die am jeweiligen Ort verfügbare maximale Bandbreite schulde, während der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Preis zahlen müsse, ist unwirksam.
Im konkreten Fall hatte ein DSL-Kunde einen Vertrag über eine DSL-Leitung mit einer Geschwindigkeit von 16.000 kbit/s beim Anbieter 1&1 geschlossen. Es stellte sich jedoch heraus, dass tatsächlich nur eine viel geringere Geschwindigkeit erreicht wurde – lediglich 3072 kbit/s. 1&1 teilte dem Kunden daraufhin mit, dass eine schnellere Leitung technisch nicht möglich und eine Änderung in der nächsten Zeit nicht geplant sei. Daraufhin wollte der Kunde nicht mehr an dem 24-monatigen Vertrag gebunden sein und kündigte fristlos. Dies akzeptierte der Anbieter nicht, sondern wies auf seine AGB hin, in denen festgelegt war, dass nur die am Wohnort tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit geleistet werden müsse.
Das Gericht hielt die Kündigung für rechtmäßig (Az.: 340 C 3088/08). Der Vertrag sei über eine Bandbreite von 6.000 kBit/s zustande gekommen. Zudem sei die sogenannte "Speedoption" auf DSL 16.000 Vertragsbestandteil geworden. An diesen Vertrag ist der Provider gebunden. Die geringere Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Verbraucher an einem Langzeitvertrag nicht weiter festgehalten werden könne.
Den Verweis des Providers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Kunden, der weiterhin den Preis für die höhere vereinbarte Bandbreite zahlen müsse, unangemessen benachteilige. Deshalb stand ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
http://www.biallo.de/finanzen/Te ... u-langsamem-dsl.php |
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