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Hier unten ist nur ein Beispiel:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Rechnung i.H.v. 2.428,00 Euro in Ihrem o.g. Schreiben vom xx.08.2012 soll ich keine Zahlungspflicht haben, weil ich selbst keinen Unfall und folglich auch keinen Schaden verursacht habe.
Nach Rechtsprechungen kann es zwar von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten - hier: Vermeiden der Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs - auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Vermieter dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Mieters herrühren kann. Im Rahmen der Beweislastverteilung nach §280 i.V.m. §538 BGB obliegt aber dem Vermieter der Beweis für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Er muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war; für den Nachweis des nachträglichen Schadenseintritts muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt. Diese Nachweispflicht erfüllt der Vermieter dadurch, dass er eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließt wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte. Lässt sich nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, bleibt es bei der Beweislast des Vermieters. Der Vermieter trägt demnach die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht auf dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht haftet. Bei unaufklärbarem Sachverhalt haftet der Mieter nicht. Der Mieter kann also nicht mal zur Zahlung der Selbstbeteiligung herangezogen werden. Diese Beweislastregelung wird dem neuen §538 BGB entnommen, der für alle Mietverhältnisse, nicht nur für solche über Wohnraum anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04; LG Baden-Baden, Urteil vom 12.06.2007 - 5 S 19/06; LG Landshut, Urteil vom 30.03.2011 - 14 S 254/11; LG Berlin, Urteil vom 18.11.2011 - 56 S 36/11).
Nach dieser eindeutigen Rechtslage bedürfte es hier wohl keiner weiteren Vertiefung und abschließenden Klärung, dass die in den AGB eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung uneingeschränkt entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den AGB enthaltene Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, verstößt, nach §307 BGB unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10).
Daher bitte ich Sie um Überprüfung, ob ich für die Rechnung i.H.v. 2.428,00 Euro keine Zahlungspflicht haben soll.
Mit freundlichen Grüßen
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