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Elster上的解释直接复制出来吧:
Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Sind bei Ihrem Ehegatten entsprechende Aufwendungen entstanden, können diese ebenfalls bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Zu den Ausbildungskosten gehören nicht nur Lehrgangs- und Studiengebühren sowie die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial, sondern auch Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung. Für die Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte erhalten Sie regelmäßig eine Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen.
Entstehen die Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung, ein weiteres Studium, ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht (vgl. die Erläuterungen zu Zeile 45 der Anlage N).
BFH VI R5/10 v. 28.07.11 |
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