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本帖最后由 太有才了 于 2009-10-9 10:00 编辑
Hier unten ist ein altes Schreiben von mir, wo die Rechtslage erklärt wurde.
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In dem Strafverfahren
Aktenzeichen: xxxxxxxxxxxxx
nehme ich als die Angeklagte zu der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom xx.xx.2009 wie folgt Stellung und bitte dringend um die Beachtung des Grundsatzes “Im Zweifel für den Angeklagten”. Als typisches Beispiel wird hierfür auch ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.04.1998 - 5 Ss 99/98 (NZV 1998, 383, Anlage 1) beigefügt.
Nach Rechtsprechungen kann wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §142 StGB nur bestraft werden, wer vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt. Dieser muss sich auch darauf erstrecken, dass es zu einem Unfall i.S.d. §142 StGB gekommen ist. Des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist also nur schuldig, wer es zumindest für möglich gehalten hat, dass er bei einem Unfall im Straßenverkehr einen nicht nur völlig belanglosen Schaden verursacht hat. Es reicht daher nicht aus, dass der Täter die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen. Die Frage, ob ein Sachschaden gänzlich belanglos ist, ist dabei nach objektiven Maßstäben und nach dem Eindruck zu beantworten, der von dessen Umfang zur Tatzeit zu gewinnen ist. Wenn es zumindest möglich ist, dass der Täter, wenn auch irrig, von einem Schaden unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze ausgeht, ist das ein Sachverhaltsirrtum und fehlt es am notwendigen Tatvorsatz. Denn maßgebend ist die Vorstellung vom Umfang des Unfallschadens. Die Besonderheiten eines Unfallgeschehens - Anstoß beim Einparken und Ausparken mit geringer Geschwindigkeit, Anstoßstelle an der Stoßstange, verhältnismäßig geringer Sachschaden - erlauben nicht ohne weiteres den Schluss, der Täter habe mit dem Eintritt eines mehr als belanglosen Schadens gerechnet (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1996 – 5 Ss 348/96, Anlage 2; OLG Hamm, NJW 1953, 37; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2001; BayObLG, DAR 1989, 361; BayObLG, DAR 1991, 361; OLG Hamm, NZV 1997, 125; OLG Düsseldorf, NZV 1998, 383; OLG Hamm, NZV 2003, 590).
Darüber hinaus muss der Unfall selbst tatsächlich passiert sein, so dass eine bloße Möglichkeit oder Verdachtslage nicht genügt, wobei ist nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass der Angeklagte den Unfall i.S.d. §142 StGB nicht verursacht habe (vgl. BayObLG, NJW 90, 335).
Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte ...... |
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