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本帖最后由 太有才了 于 2009-9-24 14:15 编辑
Kann man nicht mal probieren, den "Kaufvertrag" wegen Irrtums anzufechten (§119 BGB)?
Hier unten ist NUR ein Beispiel:
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„Kaufvertrag“ vom xx.08.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich gemäß §119 BGB Anfechtung meiner Vertragserklärung für den o.g „Kaufvertrag“. In der Anlage erhalten Sie die Kopie von dem "Kaufbeleg".
Am xx.08.2009 habe ich bei Ihnen Argon gekauft. Dabei wurde mir erklärt, dass mir die Gasflaschen mit einer Kaution von 160 EUR/St. ausgeliehen würden. Als ich am 24.09.2009 Ihnen die Gasflaschen zurückgeben wollte, wurde mir jedoch erklärt, dass ich falsch informiert sei und die Gasflaschen eigentlich gekauft hätte.
Meine Irrtumsanfechtung gemäß §119 BGB erfolgt nur für den Fall, dass ich bei meiner Vertragserklärung im Irrtum war. Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es nach §142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen |
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