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LZ muss nicht umziehen und jedenfalls keinen Schadensersatz leisten, weil die fristlose Kündigung unwirksam ist.
1. Nach §543 BGB ist die fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Ohne Abmahnung keine fristlose Kündigung (siehe z.B. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.04.2002, Az: 318 A C 327/01).
2. In einem neuen BGH-Urteil vom 14.11.2007 (Az: VIII ZR 340/06) wurde auch schon erklärt:
„Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem hier gegebenen Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.“
3. Nach Rechtsprechungen darf der Vermieter einem weiteren Mieter die Erlaubnis nicht versagen, wenn andere Mieter Hunde und Katzen halten. Der Mieter kann jedenfalls davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze halten (siehe z.B. LG Berlin, Urteil vom 18.10.1985, Az: 64 S 234/85).
Nach dem o.g. BGH-Urteil ist die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag: "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ unwirksam. |
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