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Rechtsanwältin Maike Domke
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
ehemmt (Hemmung der Verjährung) werden.
1. Wann sind die festgestellten Forderungen verjährt?
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 BGB gilt für Forderungen, Darlehen und gerichtlich festgesetzte Ansprüche (Urteile, Konkursforderungen usw.).
§ 197 BGB besagt hierzu: „In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,…, rechtskräftig festgestellte Ansprüche."
2. Frage: stimmt es , das die Verjährung mit Datum der Abgabe der EV (für einen Gläubiger) wieder 30 Jahre läuft?
Der Beginn der Verjährung rechtskräftiger Ansprüche richtet sich nach § 201 BGB. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren.
3. Gibt es, falls die Verjährung sich verlängert eine Möglichkeit der Restschuldbefreiung?
Nach altem Recht galt folgendes: Nach Beendigung des Konkursverfahrens hatten die Gläubiger gemäß § 164 Abs. 1 KO das Recht der unbeschränkten Nachforderung. Sie konnten ihre im Konkursverfahren nicht befriedigten Forderungen gegenüber dem Schuldner unbeschränkt wieder geltend machen. Dabei konnten sie 30 Jahre lang aus den ihnen bei Abschluß des Konkursverfahrens übergebenen Vollstreckungstiteln (Auszug aus der Konkurstabelle) die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 218 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erst dann trat Verjährung ein, welche zudem noch durch Vollstreckungshandlungen unterbrochen werden konnte (§ 209 Abs. 2 Ziff. 5 BGB).
Nach Art. 103 des Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) gilt: „Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden."
Insofern ist hier nicht von einem Restschuldbefreiungsverfahren auszugehen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Rechtsanwältin Maike Domke
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