本帖最后由 OBSQ 于 2011-11-9 14:08 编辑
wunder31 发表于 2011-11-9 12:49
一般都有的,几个月的工资吧,德国人肯定有,而且还不少,要自己谈,
你说的在时间范围内解雇,我觉得只 ...
下面的是刚在网上搜的,我的合同中没写关于Abfindung,估计就算是公司辞我我也没的拿了。
Gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Eine grundlegende Neuerung seit 01.01.2004 betrifft den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Bislang war für einfache Arbeitnehmer kein gesetzlicher Abfindungsanspruch vorgesehen. Die in der Praxis haeufige Abfindung beruhte einzig und allein auf Vereinbarungen der Parteien, die nicht selten erst vor Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses getroffen worden sind.
Diese neue Abfindungsregelung steht unter drei Voraussetzungen:
1、Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
2、Der Arbeitgeber bietet bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen laesst.
3、Diese Abfindung liegt in Hoehe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhaeltnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden.
Werden diese Voraussetzungen eingehalten und laesst der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, dann ist der Abfindungsbetrag faellig.
Für den Arbeitgeber kann dies vorteilhaft sein, da er die Hoehe der Abfindung leichter kalkulieren kann. Die gesetzliche Festlegung führt auch zu einer groesseren Transparenz gegenüber den bisherigen freien Verhandlungen, bei denen allerdings in der Regel auch schon von einem "Daumenwert" in der Hoehe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschaeftigungsjahr ausgegangen worden ist. Der Arbeitgeber wird im Fall des Zustandekommens der Regelung nicht mit dem Risiko eines Kündigungsschutzprozesses belastet, der schliesslich in der Praxis dazu führen kann, dass er nach jahrelangem Prozessieren durch mehrere Instanzen zur Nachzahlung der kompletten Gehaelter verpflichtet wird.
Für den Arbeitnehmer führt die Regelung zu einer groesseren Rechtssicherheit. Schliesslich ist es nie ganz ausgeschlossen, dass eine ausgesprochene Kündigung sich als wirksam erweist, womit der Arbeitnehmer ohne jeden Anspruch auf Abfindung dastehen koennte. Verfügt der Arbeitnehmer bereits über eine Anschlussbeschaeftigung, dann ist die zusaetzliche Abfindung ein willkommener, dazu noch steuerlich begünstigter Vorteil. Ausserdem ist der Arbeitnehmer nicht mit dem Risiko konfrontiert, bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage wieder in den Betrieb zurückkehren zu müssen, wo er in der Praxis kaum noch erwünscht waere.
Das Gesetz bietet aber nur ein Wahlrecht. Der Arbeitgeber ist also nicht gezwungen, eine Abfindung anzubieten. Ist er sich seiner Sache ganz sicher und haelt er die Kündigung für unzweifelhaft wirksam (in der Praxis ein seltenes Phaenomen), so kann er auf das Angebot einer Abfindung verzichten. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer ein etwaiges Angebot des Arbeitgebers aber auch nicht annehmen. Er kann nach wie vor ungehindert Kündigungsschutzklage erheben, wenn er meint, dass dies langfristig vorteilhaft ist gegenüber der schnellen Regelung in Form einer begrenzten Abfindung.
Die praktische Bedeutung der gesetzlichen Neuregelung liegt eher in einem gewissen Anstoss, eine solche Vereinbarung einzugehen. Abfindungen konnten schliesslich auch nach früherem Recht frei verhandelt werden. Es war dazu auch durchaus nicht notwendig, unbedingt das Arbeitsgericht anzurufen. Haeufig benoetigten die Parteien dann in der Praxis aber doch den Druck des Gerichts, um sich zu einigen.
|